Berufskrankheit - harnblasenkrebs

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Berufskrankheit

Damit eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Hierzu gehören: nachweisbare gesundheitsschädliche Einwirkungen am Arbeitsplatz wie zum Beispiel durch bestimmte Chemikalien, 
physikalische Einwirkungen wie Druck, Vibrationen oder das Tragen schwerer Lasten und Arbeiten unter Lärm oder Staub.


  • diese Einwirkungen mit den daraus resultierenden Erkrankungen müssen durch Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bestätigt und als anerkannte Berufskrankheit in die Berufskrankheiten-Verordnung BKV aufgenommen worden sein


  • es muss der Nachweis geführt werden, dass Betroffene der gesundheitsschädlichen Einwirkung in Ausübung ihrer Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt waren


  • Betroffene müssen die Tätigkeit als gesetzlich versicherte Arbeitskraft ausgeübt haben, da nur dann die gesetzliche Unfallversicherung zuständig ist


 
die anerkannten Berufskrankheiten samt Merkblättern und wissenschaftlicher Begründung sind in der Berufskrankheitenverordnung BKV aufgeführt. 

Die letzte Änderung erfolgte mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 10. Juli 2017 (BGBl. I S. 2299)
Neue Berufskrankheiten/Erweiterung bestehender Berufs­krankheiten

  • Passivrauchexposition    

7/2019 
Veröffentlichung der wissenschaftlichen Begründung durch das BMAS

Lungenkrebs nach langjähriger und intensiver Passivrauch­exposition am Arbeitsplatz bei Versicherten, die selbst nie oder maximal bis zu 400 Zigaretten­äquivalente aktiv geraucht haben

| wiss. Begründung | § 9 Absatz 2 SGB VII |

Anmerkung:
da auch der Harnblasenkrebs statistisch zu ~ 50 % durch Rauchen verursacht wird, ist die Passivrauchexposition auch hier von Relevanz. 




Meldung | Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit













  • Meldungen können auch durch die Krankenkassen oder den Arbeitgeber an den Unfallversicherungsträger erfolgen

  • Betroffene können ihre Erkrankung auch selbst bei ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden


Verfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit

Nach der erfolgten Meldung an den Unfallversicherungsträger muss dieser die zuständige Stelle für den medizinischen Arbeitsschutz schriftlich informieren [§ 9 Abs. 6, 7 und 9 Sozialgesetzbuch - SGB - VII].
Dieser beteiligt sich dann am weiteren Verfahren [§4 BKV].

Der Unfallversicherungsträger ermittelt nun, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Berufsausübung besteht. 

Dazu bewertet er die Kranken­vorgeschichte, persönliche Belastungen sowie den Arbeitsplatz. 

Zusätzlich kann ein fachärztliches Gutachten angefordert werden. 

Dazu bestellt der Unfallversicherungsträger einen externen Facharzt zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens. 

Dem Versicherten müssen mindestens drei Gutachter zur Auswahl gestellt werden.

Der Versicherte kann auch selbst einen Gutachter vorschlagen, wobei dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen muss, um als Sachverständigengutachter von der Unfallversicherung anerkannt zu werden.

Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung stellt eine

 


zur Verfügung, in der anerkannte Sachverständige gelistet sind.

Das Ermittlungsergebnis wird der zuständigen Stelle für den Arbeitsschutz mitgeteilt.

Sind die zuständigen Gewerbeärzte als Vertreter der staatlichen Arbeitsschutzbehörde nicht mit dem Ermittlungsergebnis einverstanden, können sie ergänzende Beweiserhebungen vorschlagen, welche vom Unfallversicherungsträger auszuführen sind. (§4 BKV)

Die Versicherten können vom Unfallversicherungsträger eine Kopie des Gutachtens erhalten.

Gegen das Gutachten kann innerhalb der 
Widerspruchsfrist von meist einem Monat 
Einspruch erhoben werden.

auf den Seiten des Bundesministeriums 
für Arbeit und Soziales 
finden sich ausführliche Informationen zu
                                                          







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